Anhang 1 SpFV — (zu Anlage 7)Niederschrift

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2222)

Niederschrift

über die Verpflichtungen zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit, auch im Sinne des § 83 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), und nach § 53 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), jeweils in geltender Fassung.

I.

Herr/Frau

«Titel» «Vorname» «Name»

geboren am

«Geburtsdatum»

wohnhaft

«Straße», «Ort»

wurde heute im Rahmen der Tätigkeit als «Prüfer/-in» des Prüfungsausschusses «[…]» für die Sportschifffahrt gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils geltenden Fassungen verpflichtet, die Arbeit entsprechend untenstehender Gesetze/Vorschriften, Belehrungen und Vorgaben gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und die gebotene Verschwiegenheit zu wahren.

II.

Es wurde auf folgende geltende Gesetze/Vorschriften jeweils in der geltenden Fassung hingewiesen:

Strafgesetzbuch:

§ 133 Absatz 1, 3

– Verwahrungsbruch

§ 201 Absatz 3

– Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

§ 203 Absatz 2, 4, 5

– Verletzung von Privatgeheimnissen

§ 204

– Verwertung fremder Geheimnisse

§ 331

– Vorteilsannahme

§ 332

– Bestechlichkeit

§ 353b

– Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

§ 355

– Verletzung des Steuergeheimnisses

§ 358

– Nebenfolgen

Abgabenordnung:

§ 30 Absätze 1 bis 3

– Steuergeheimnis

Bundesdatenschutzgesetz:

§§ 41 – 43

– Sanktionen

§ 83

– Schadensersatz und Entschädigung

Datenschutz-Grundverordnung:

Artikel 5

– Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 9

– Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 24, 25 und 32

– Anforderungen an die Sicherheit bei der Datenverarbeitung personenbezogener Daten

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.