§ 3 SGleibWV — Wahlberechtigung
(1) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist die Eintragung in die Wählerinnenliste nach § 8.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.