§ 13 SGleibWV — Bekanntgabe der Bewerbungen
Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 11 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3) die Namen aus den gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.