Eingangsformel SGleibWV
Auf Grund des § 16 Abs. 12 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.