§ 25 SGleibWV — Sonderregelungen für die Nachrichtendienste

Für die Nachrichtendienste gilt diese Wahlverordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. Die Bekanntmachungen sind den Soldatinnen in der in den Nachrichtendiensten üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.