Eingangsformel SEGStatV

Auf Grund des § 79 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933), verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.