§ 5 SEGStatV — Aufbewahrungsfristen
Die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten werden beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, indem sie übermittelt wurden, gelöscht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.