§ 2 SEGStatV — Zu erhebende Daten

Zur Erstellung der amtlichen Statistik werden folgende Daten erhoben:

1.

die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen:

a)

geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen,

b)

Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie

c)

Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes und

2.

die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.