§ 2 SEGStatV — Zu erhebende Daten
Zur Erstellung der amtlichen Statistik werden folgende Daten erhoben:
1.
die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen:
a)
geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
b)
Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie
c)
Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes und
2.
die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.