§ 4 SEGStatV — Stichtag für die Erhebungen

Stichtag für die Erhebungen ist der 1. Januar jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Januar 2025.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.