§ 14 SeeSpbootV — Sicherheitszeugnis

(1) Ein Wasserfahrzeug, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, unterliegt den Bestimmungen der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweilig geltenden Fassung, sobald es gewerbsmäßig genutzt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 14 Absatz 1 im Fall der Überlassung einer Koje oder Kabine gegen Entgelt zu Sport und Freizeitzwecken (Kojencharterboote) und für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt zu Sport- und Freizeitzwecken überlassen oder die in der Sportausbildung eingesetzt werden, Regel 10.3 in Kapitel 3 des Teil 6 der Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung nicht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.