Anlage 4 SeeSpbootV — (zu § 15 Absatz 3)Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 574;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen
Rumpflänge des Wasserfahrzeuges/
FahrtgebietBesetzung
Bis 15 m Rumpflänge:
–
Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung
1 x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
–
Küstengewässer1 x Sportküstenschifferschein
–
Küstennahe Seegewässer1 x Sportseeschifferschein
–
Weltweite Fahrt1 x Sporthochseeschifferschein
1 x Sportseeschifferschein
Über 15 bis 25 m Rumpflänge:
–
Küstengewässer1 x Sportküstenschifferschein
–
Küstennahe Seegewässer2 x Sportseeschifferschein
–
Weltweite Fahrt2 x Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge:
–
Küstengewässer2 x Sportküstenschifferschein
–
Küstennahe Seegewässer2 x Sportseeschifferschein
–
Weltweite Fahrt2 x Sporthochseeschifferschein
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.