Anlage 4 SeeSpbootV — (zu § 15 Absatz 3)Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 574;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen

Rumpflänge des Wasserfahrzeuges/

FahrtgebietBesetzung

Bis 15 m Rumpflänge:

Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung

1 x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen

Küstengewässer1 x Sportküstenschifferschein

Küstennahe Seegewässer1 x Sportseeschifferschein

Weltweite Fahrt1 x Sporthochseeschifferschein

1 x Sportseeschifferschein

Über 15 bis 25 m Rumpflänge:

Küstengewässer1 x Sportküstenschifferschein

Küstennahe Seegewässer2 x Sportseeschifferschein

Weltweite Fahrt2 x Sporthochseeschifferschein

Über 25 m Rumpflänge:

Küstengewässer2 x Sportküstenschifferschein

Küstennahe Seegewässer2 x Sportseeschifferschein

Weltweite Fahrt2 x Sporthochseeschifferschein

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.