Anlage 2 SeeSpbootV — (zu § 6 Abs. 1) Untersuchungsumfang

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3467

Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:

*

Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg

-

Außenhaut

-

Schotte

-

Deck

-

Aufbauten

-

Mast

-

Rigg (stehendes und laufendes Gut)

.

Bauliche Ausrüstung und Einrichtung

-

Lenzeinrichtungen

-

Notausgänge

-

Luken

-

Niedergang

-

Cockpit

-

Seereling, Relingstützen

-

Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)

.

Sicherheitsausrüstung

-

Ankerausrüstung

-

Handfeuerlöscher

-

Rettungswesten

-

Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen

-

Rettungsinseln

-

Rettungsringe

-

Schwimmwesten

-

Seenotsignale

.

Antriebs- und E-Anlage

-

Antriebsanlage

-

Brennstoffsystem

-

Abgassystem

-

Batterie

-

Verteilernetz

-

Verbraucher

.

Heizgeräte und Flüssiggasanlagen

-

Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung

-

Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers. Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes in der jeweils neuesten Fassung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.