§ 48 SeeSchStrO — Fahrabstand

(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge

1.

der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von mindestens 600 Metern,

2.

der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von mindestens 1000 Metern von einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, es sei denn, daß sie dieses gemäß § 23 Abs. 4 und 5 überholen.

(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.