§ 34 SeeSchStrO — Umschlag

Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.