Anlage III SeeSchStrO — Darstellung des Geltungsbereichs der Schiffahrtsstraßen-Ordnung (zu § 1 Abs. 5)
(Inhalt: nicht darstellbare kartographische Karte;
Fundstelle: BGBl. I 1998, 3264)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.