§ 7 SchRegDV
Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung herzustellen. In dem Register darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.