§ 19 SchRegDV
Bei der Bekanntmachung von Eintragungen in das Schiffsregister (§ 57 der Schiffsregisterordnung) sind die Eintragungen wörtlich wiederzugeben und zu unterschreiben. In geeigneten Fällen sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß auf die Bekanntmachung verzichtet werden kann.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.