§ 21 SchRegDV
Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt wird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.