§ 16 SchRegDV

Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:

1.

bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;

2.

bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.