§ 16 SchRegDV

Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:

1.

bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale;

2.

bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.