§ 9 SchKiSpV

(1) Während der Ferien ist die Versorgung der Schüler mit einem warmen Mittagessen und mit Trinkmilch zu gewährleisten.

(2) Die Abgabe einer warmen Mahlzeit an Schüler, die an den örtlichen Sommerferienspielen teilnehmen, ist kostenlos.

(3) Die Abgabe einer warmen Mahlzeit an Schüler, die an keiner Form der Feriengestaltung teilnehmen, erfolgt gemäß § 7.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.