§ 6 SchKiSpV

Für die Herstellung und den Transport bzw. für die Herstellung und die Ausgabe, einschließlich der Naturaleinsatzkosten, gelten je Portion Schüler- und Kinderspeisung folgende Richtpreise:

-
beim Naturaleinsatz von 1,- M
Richtpreis 1,60 M

-
beim Naturaleinsatz von 1,20 M
Richtpreis 1,90 M

-
beim Naturaleinsatz von -,80 M
Richtpreis 1,35 M.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.