§ 1 SchKiSpV — Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Versorgung der

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Schüler der allgemeinbildenden Schulen

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Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen

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Kinder in Kindergärten mit warmen Hauptmahlzeiten und Trinkmilch.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten volkseigenen Betriebe, Kombinate, Genossenschaften, Einrichtungen und Staatsorgane (nachfolgend Betriebe und Einrichtungen genannt). Sie beziehen sich auf die Produktion, den Transport und die Ausgabe der Schüler- und Kinderspeisung sowie auf die Esseneinnahmebedingungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.