§ 22 SaatV — Gestattung des Inverkehrbringens
Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden:
1.
Leguminosen:
Esparsette,
Pannonische Wicke;
2.
Öl- und Faserpflanzen:
Schwarzer Senf.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.