§ 22 SaatV — Gestattung des Inverkehrbringens

Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden:

1.

Leguminosen:

Esparsette,

Pannonische Wicke;

2.

Öl- und Faserpflanzen:

Schwarzer Senf.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.