§ 20 SaatV — Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
(1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1.
(2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7.
(3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.