§ 20 SaatV — Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie

(1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1.

(2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7.

(3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.