§ 17a SaatV — Anwendung biochemischer oder molekularer Techniken
Bestehen nach der Feldbesichtigung und der gegebenenfalls durchgeführten Nachprüfung durch Anbau noch Zweifel an der Sortenechtheit des Saatgutes, können die Anerkennungsstelle oder das Bundessortenamt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Einklang mit den geltenden internationalen Standards eine international anerkannte und reproduzierbare biochemische oder molekulare Technik für die Nachprüfung auf Sortenechtheit anwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.