§ 41 SaatV — Antrag für eine Kennnummer

Der Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und folgende Angaben enthalten:

1.

bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut

a)

die Art,

b)

bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,

c)

die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;

2.

bei Saatgutmischungen

a)

den Verwendungszweck,

b)

die Mischungsnummer;

3.

das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet werden soll;

4.

die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackungen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je Nennfüllmenge.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.