Anlage 1 SaatV — (zu § 4 Abs. 1 Satz 1)Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 361;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1

28. Februar

Kohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau),

Salat (Sorten für Unterglasanbau)

1a

31. März

1a.1

Wintergetreide

1a.2

Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt

2

15. April

Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind

3

30. April

3.1

Sommergetreide

3.2

Gräser, außer Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt

3.3

Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich

3.4

Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume

3.5

Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen)

4

15. Mai

Sojabohne

5

31. Mai

5.1

Mais, Sorghum

5.2

Sonnenblume

5.3

Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne, Dicke Bohne

6

10. Juni

6.1

Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt

6.2

Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)

7

30. Juni

7.1

Kohlrübe, Futterkohl

7.2

Spargel, Brokkoli

8

1. Juli

Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt

9

15. August

9.1

Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt

9.2

mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau), Chinakohl

10

30. September

10.1

Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)

10.2

Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.