Eingangsformel SÜFV

Auf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.