§ 13 SÜFV — Bundesministerium des Innern und für Heimat
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie der Netze des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie der Netze des Bundes erheblich beeinträchtigen würde.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.