§ 9 SÜFV — Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unbeschadet von § 7

1.

das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

2.

die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und

3.

die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.