§ 21 RVOrgRefÜG — Information über die Organisationsreform
Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger informiert gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner zum Inkrafttreten dieses Gesetzes über die wesentlichen mit der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung verbundenen Neuregelungen, insbesondere über die neue Versichertenzuordnung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.