§ 11 RVOrgRefÜG — Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen und der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund
Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode richtet sich die Bildung der Selbstverwaltungsorgane und der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund abweichend von den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach den §§ 12 bis 14.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.