§ 10 RVOrgRefÜG — Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die am 30. September 2005 amtierenden Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesknappschaft nehmen die Aufgaben der Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bis zu deren Ernennung nach § 143 Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung wahr.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.