§ 15 RVOrgRefÜG — Erweitertes Direktorium
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, die am 30. September 2005 amtieren, nehmen bis zur Errichtung des Erweiterten Direktoriums bei der Deutschen Rentenversicherung Bund dessen Aufgaben wahr.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.