(XXXX) RSiedlGABest — Zu § 16

1. Über die Frage, auf welche Güter die Voraussetzungen des § 16 zutreffen, entscheidet, sofern die Länder nichts anderes bestimmen, endgültig der gemäß § 15 zu bildende Ausschuß.

2. Als schlecht bewirtschaftet können insbesondere auch solche Güter bezeichnet werden, bei denen die Zahl der ständig beschäftigten einheimischen Arbeiter oder die Zahl der bereitstehenden Wohnungen für solche in auffälligem Mißverhältnisse zur Größe des Gutes steht.

Andererseits können die Landeszentralbehörden nähere Bestimmungen dahingehend treffen, daß die Landlieferungsverbände von den für den Erwerb durch Enteignung in Betracht kommenden großen Gütern (§§ 15, 16) diejenigen für eine längere genau zu bestimmende Frist von der Zulässigkeit der Enteignung freistellen oder sie zuletzt für die Enteignung in Anspruch nehmen, deren Eigentümer die meisten Siedlungen schaffen oder freiwillig das meiste geeignete Siedlungsland zu angemessenem Preise (§ 13 Abs. 1 und 3) bereitstellen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.