(XXXX) RSiedlGABest — Zu § 18

Welche Kosten dem Erwerbspreis zugerechnet werden dürfen, bleibt der Vereinbarung zwischen den Landlieferungsverbänden und den Siedlungsunternehmungen vorbehalten. Soweit zwischen ihnen eine Einigung hierüber nicht zustande kommt, entscheidet endgültig der ständige Ausschuß (§ 15).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.