(XXXX) RSiedlGABest — Zu § 13
Als bereitgestellt für Siedlungszwecke gilt Land, wenn dadurch Siedlungen im Sinne des § 1 des Gesetzes begründet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.