(XXXX) RSiedlGABest — Zu § 22

1. Inländische Arbeiter können als ständig beschäftigt angesehen werden, wenn sie mindestens ein Jahr ohne wesentliche Unterbrechung in einem zur Landabgabe (§ 24) verpflichteten Betrieb beschäftigt sind.

2. Auf forstwirtschaftliche Arbeiter finden die Vorschriften der §§ 22 bis 24 entsprechende Anwendung, wenn sie regelmäßig je 100 Tage mindestens zwei Jahre lang in einem forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.