Eingangsformel RSFAV

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.