§ 1 RSFAV — Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt nach Maßgabe des § 19 des Reisesicherungsfondsgesetzes den gesamten Geschäftsbetrieb des Reisesicherungsfonds sowie die Funktionen, die dieser auf Dritte ausgegliedert hat (§ 5 der Reisesicherungsfondsverordnung).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.