§ 6 RSFAV — Genehmigungspflichten

(1) Die folgenden Vorgänge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

1.

der Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung des Reisesicherungsfonds (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes),

2.

eine Änderung des Geschäftsplans (§ 9 der Reisesicherungsfondsverordnung).

(2) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 wird nur erteilt, wenn sichergestellt ist, dass durch den jeweiligen Vorgang die Befriedigung der Ansprüche der Reisenden nicht beeinträchtigt wird, das Fondsvermögen nicht gefährdet wird und einzelne Reiseanbieter nicht benachteiligt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.