§ 9 RSFAV — Grundsätze zur Anlage des Fondsvermögens
Das Fondsvermögen muss risikoarm, hochliquide und ausreichend diversifiziert angelegt werden. Angestrebt wird eine möglichst große Sicherheit der Anlage bei angemessener Rentabilität.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.