§ 9 RückBRTransparenzV — Gesonderter Bericht des Betreibers im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, den gesonderten Bericht nach § 4 des Transparenzgesetzes spätestens am 30. November ohne personenbezogene Daten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(2) Falls der Betreiber keine eigene Internetseite hat, so hat er dafür zu sorgen, dass der Bericht nach Absatz 1 auf der Internetseite der Konzernobergesellschaft veröffentlicht wird.

(3) Der Bericht nach Absatz 1 ist in einfacher, verständlicher Form abzufassen und muss sich in seiner Gliederung an den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 orientieren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.