§ 4 RückBRTransparenzV — Verlangen weiterer Auskünfte

Bei der Anforderung weiterer Auskünfte vom Betreiber kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verlangen oder sein Einverständnis erklären, dass der Betreiber die Auskunft mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt. Für die Erteilung der weiteren Auskünfte setzt es dem Betreiber eine angemessene Frist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.