§ 2 RückBRTransparenzV — Mitteilung des Abschlussstichtages durch den Betreiber
(1) Der Betreiber ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 30. September 2018 seinen Abschlussstichtag mitzuteilen.
(2) Ändert sich der Abschlussstichtag des Betreibers, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich den neuen Stichtag mitzuteilen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.