§ 7 RückBRTransparenzV — Form der Aufstellung der Rückstellungen und der Darstellung des Haftungskreises

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Form der Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen nach § 2 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vorgeben.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Form der Darstellung des Haftungskreises nach § 3 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vorgeben.

(3) Die Formvorgaben teilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Betreiber spätestens drei Monate vor dem Stichtag für die Aufstellung mit.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.