§ 6 ProstStatV — Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1.
die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörde und
2.
der Name sowie die Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.