§ 6 ProstStatV — Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1.

die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörde und

2.

der Name sowie die Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.