§ 5 ProstStatV — Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 4 sind für jeden Vorgang:

1.

die Anzeige der Prostitutionsveranstaltung und

2.

der Ort der Prostitutionsveranstaltung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.