§ 4 ProstStatV — Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge

Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 3 sind für jeden Vorgang:

1.

die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges,

2.

der Ort der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und

3.

die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.