§ 32 PrüfbV — Länderrisiko

Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer Steuerung und Überwachung sind zu beurteilen. Insbesondere ist zu beurteilen, ob die Einschätzung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen erfolgt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.